51 Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen des Beschuldigten und seines Sohns dafürsprechen, dass der Beschuldigte die Luftdruckpistole deutlich später Ende 2008 erworben hat. Ende 2008 war der Sohn des Beschuldigten gerade erst 4 Jahre alt geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Sohn des Beschuldigten nach über 10 Jahre noch derart konkret an den Kauf im Alter von 4 Jahren in G.________ erinnern kann.