Es wäre kaum anzunehmen, dass der Beschuldigte zusammen mit einem Kind im Vorschulalter und für dieses Kind in einem Waffengeschäft eine Pistole gekauft hat. Ebensowenig wäre davon auszugehen, dass sich der Sohn des Beschuldigten noch derart konkret an einen Kauf erinnern könnte («in einem Geschäft in G.________ gekauft. […]. Er denke die Pistole sei frei verkäuflich gewesen»), wenn er damals tatsächlich jünger als viereinhalb Jahre alt gewesen wäre.