161 Z. 726 ff.) sowie die Aussagen des Sohnes des Beschuldigten, wonach er beim Kauf der Waffe dabeigewesen sei (Rapport Videoeinvernahme vom 23.04.2019, pag. 237) kann unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes des Beschuldigten (geb. ________2004) festgehalten werden, dass dieser Kauf im Zeitpunkt der Feststellung der Waffe beim Beschuldigten (10.04.2019) weniger als 10 Jahre zurückgelegen hat. Es wäre kaum anzunehmen, dass der Beschuldigte zusammen mit einem Kind im Vorschulalter und für dieses Kind in einem Waffengeschäft eine Pistole gekauft hat.