10.2 Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten anerkannt, nämlich, dass er am 10. April 2019 über keinen schriftlichen Vertrag über den Erwerb der Luftdruckpistole verfügte. Zu prüfen bleibt, ob die Aussage des Beschuldigten, er habe die Waffe bereits Ende 2008 gekauft, glaubhaft ist. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1243 f.): Mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach diese Pistole seinem Sohn gehöre (Del. Ev. vom 10.04.2019, pag. 131 Z. 252; Del. Ev. vom 17.04.2019, pag. 161 Z. 726 ff.)