denjenigen der Partnerin und der Kinder voranstellt (vgl. hierzu etwa Schreiben vom Januar 2019, pag. 323; aber auch eigene Aussagen, weshalb er die Kinder fast nie betreue, pag. 164 Z. 850 ff und 881 ff.) und Inputs von Aussen nicht zulässt bzw. als Einmischung empfindet. Diesem Beweisergebnis kann sich die Kammer mit der Abweichung bzgl. der Hygiene und der witterungsgerechten Kleidung anschliessen (vgl. E. 9.4.5 oben).