Die Punkte betreffend Hygiene, witterungsgerechte Kleidung oder auch Isolation von anderen Bezugspersonen sind demgegenüber nicht in der nötigen Deutlichkeit erwiesen. Betreffend die Fürsorgebereitschaft des Beschuldigten für die Privatklägerin ist mit Verweis auf die vorliegenden Akten weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte bis vor Kurzem jegliche Verantwortungsübernahme verweigert hat mit dem trotzigen Verweis darauf, dass für die gemeinsame elterliche Sorge die Unterschrift der Kindsmutter notwendig sei (Protokoll HV, S. 4 Z. 27 f.), seine eigenen Interessen