9.4.6 Fazit Insgesamt gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1234): Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen kann also festgehalten werden, dass – nebst den unbestrittenen Elementen (kein altersgerechtes Bett und kein eigenes Zimmer, nicht die notwendigen Vorkehren getroffen, damit die Privatklägerin den Beschuldigten nicht beim Geschlechtsverkehr hat beobachten können) – auch die sexuellen Handlungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin als erwiesen erachtet werden, wie auch die fehlenden Untersuchungen beim