Nichtsdestotrotz dürften sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch ihr Bruder eher isoliert gelebt haben in dem Sinne, als dass der Austausch mit Gleichaltrigen in der Freizeit einzig auf die Kinder von Frau I.________ beschränkt blieb und nach deren Wegzug ganz wegfiel (vgl. hierzu auch pag. 245 Z. 41; pag. 246 Z. 44 f.; pag. 247 Z. 103 ff.; pag. 250 Z. 228). Die Begutachtenden hielten diesbezüglich was folgt fest (Beantwortung Ergänzungsfragen, S. 11, pag. 672): Wir sind immer mehr davon überzeugt, dass der fast gleichzeitige Tod von Mutter und Grossmutter von Frau U.________ betreffend Förderung von C.___