49 bauen. Dadurch dürften die Kinder oft zu kurz gekommen sein. Der Beschuldigte wiederum schien die Betreuungsaufgabe primär bei der Mutter zu verorten und zog sich weitgehend aus der Verantwortung zurück; dies mit fadenscheiniger Begründung (kein gemeinsames Sorgerecht; vgl. z.B. Gutachten S. 37 und 60, pag. 712 und pag. 735). Nichtsdestotrotz dürften sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch ihr Bruder eher isoliert gelebt haben in dem Sinne, als dass der Austausch mit Gleichaltrigen in der Freizeit einzig auf die Kinder von Frau I.