Die Rede ist von «teilweise» und «oft» und nicht von «immer». Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Eltern auch in diesen Punkten teilweise nachlässig waren und ihnen nicht genügend Aufmerksamkeit schenkten resp. sich der Beschuldigte auch diesbezüglich aus der Verantwortung zog. Das Gutachten spricht damit einhergehend von einem «leicht verwahrlosten Zustand» (Gutachten, S. 61, pag. 736). Der Bericht des Kinderarztes und die von der Verteidigung vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen vermögen nach Ansicht der Kammer an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Diese stellen jeweils eine Momentaufnahme dar.