Den Vorwurf der mangelnden Hygiene und der nicht witterungsgerechten Kleidung erachtet die Kammer – anders als die Vorinstanz – nicht generell als unbewiesen. Gemäss den Aussagen der Kindergartenlehrerinnen Frau K.________ und Frau T.________ hatte die Straf- und Zivilklägerin teilweise nicht witterungsgerechte Kleidung an und häufig unordentliche Haare. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderungen nicht den Tatsachen entsprechen sollten, sind keine ersichtlich. Dass die Straf- und Zivilklägerin in anderen Situationen witterungsgerechte Kleidung und ordentliches Haar hatte, ändert nichts an diesen Feststellungen. Die Rede ist von «teilweise» und «oft» und nicht von «immer».