Auf eine erfolgte Isolation der Privatklägerin von Spielkameraden und anderen Bezugspersonen deuten die Aussagen der Mutter der Privatklägerin hin, wonach die Kinder kaum andere Kontakte als die eigenen Eltern gehabt hätten (pag. 188 Z. 331 ff.). Hingegen ist auch festzuhalten, dass die Privatklägerin zumindest während der Zeit, in welcher Frau I.________ mit ihren Kindern im gleichen Haus gewohnt hat, regelmässigen und engen Kontakt mit diesen Kindern gehabt hat. Insgesamt ist sicherlich davon auszugehen, dass nicht viel soziale Kontakte bestehen, was auch von den Gutachtenspersonen als Problem geschildert worden ist (vgl. Beantwortung