48 11.04.2019 betreffend die angetroffene Situation und den weiteren Tagesablauf der Privatklägerin bei der Hausdurchsuchung (vgl. E. 2.1.3 hiervor) einen leicht verwahrlosten Zustand der Privatklägerin festgestellt. Dieser Feststellung ist nun zumindest entgegenzuhalten, dass im Bericht von Herrn med. pract. J.________ vom 17.05.2019 zu Handen der Staatsanwaltschaft festgehalten [wurde], dass er bei den insgesamt fünf Behandlungsterminen keine Zeichen für mangelnde Hygiene festgestellt habe (pag.