47 Die Begutachtenden setzten sich sodann auch damit auseinander, dass keine konkreten Beobachtungsdaten aus der frühen Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin vorliegen und legten nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb dies nichts an ihrem Befund zu ändern vermag (Beantwortung Ergänzungsfragen, S. 10 f., pag. 671 f.): Es ist richtig, dass die Eltern für C.________ die von Aussen angebotenen Hilfen angenommen haben.