Eine auditative Behinderung oder hirnorganische Beeinträchtigung schliessen die Begutachtenden mit nachvollziehbarer Begründung (deutliche Verbesserung der Sprache ohne logopädische Behandlung nach Milieuwechsel) aus und leiteten daraus zugleich ab, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund fehlender elterlicher Förderung in ihrer kindlichen Entwicklung gehemmt und letztere damit im Ergebnis gestört wurde. Die Auswirkungen der Milieuveränderung würden sich dabei nicht nur in sprachlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht zeigen (Beantwortung Ergänzungsfragen, S. 10, pag. 671): Die Sozialpädagogen schilderten uns, wie C.___