vgl. auch Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12.12.2019, Frage 10, pag. 671). Wie bereits unter E. 2.1.12 hiervor ausgeführt, besteht betreffend die gutachterlichen Feststellungen zum Entwicklungsstand der Privatklägerin und dessen Ursächlichkeit kein Grund, davon abzuweichen.