Aufgrund der im Gutachten enthaltenen Angaben des Kinderarztes ist als erstellt zu betrachten, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht geimpft ist und in den ersten Lebensjahren keine routinemässigen Kindervorsorgeuntersuchungen erfolgten (Gutachten, S. 54, pag. 729). Offenbar fand jedoch ein Gespräch mit dem Kinderarzt bzgl. Impfung statt und suchte die Mutter bei mehreren gesundheitlichen Problemen der Straf- und Zivilklägerin den Kinderarzt auf.