Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht sein kann, dass der Hausarzt die Privatklägerin (Jahrgang 2014) schon 15 Jahre kennt. Ausserdem äussert er sich in diesem Schreiben nur zu den schulärztlichen Untersuchungen, welche nicht mit den in der Anklage gemeinten Entwicklungskontrollen im Vorschulalter gleichzusetzen sind (vgl. hierzu die Hinweise im Gutachten vom 30.09.2019, pag. 736).