Das mit Beweisanträgen vom 28.09.2021 eingereichte Schreiben des Hausarztes vom 23.05.2021 (pag. 1073), wo dieser festhält, dass er die Privatklägerin nun schon seit 15 Jahren kenne und bestätigt, die schulärztlichen Untersuchungen gemacht zu haben und zusammen mit der Kindsmutter eine Beratung betreffend Impfungen erfolgt sei, ändert daran nichts. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht sein kann, dass der Hausarzt die Privatklägerin (Jahrgang 2014) schon 15 Jahre kennt.