Auch die Aussagen der Mutter und des Bruders der Straf- und Zivilklägerin ändern nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen verwiesen werden, die hier ebenfalls Geltung beanspruchen können (vgl. E. 8.6 und 8.7 oben). Dasselbe gilt betreffend die Aussagen des Beschuldigten, der die Vorwürfe pauschal bestritt und insgesamt wenig glaubhafte Aussagen tätigte (vgl. E. 8.5 oben). 9.4.3 Verweigerung kinderärztlicher Vorsorgeuntersuchungen Betreffend