45 der IRM-Gutachter die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Frage zu stellen. Die Befunde stellen einzig Momentaufnahmen dar und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten müssen nicht zu sichtbaren und schon gar nicht zu bleibenden Spuren geführt haben. Auch die Aussagen der Mutter und des Bruders der Straf- und Zivilklägerin ändern nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.