474). Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Was zuvor in Bezug auf die sexuellen Handlungen bezüglich Aussagetüchtigkeit sowie Fremdsuggestion festgehalten wurde (vgl. insb. E. 8.3 oben), gilt auch hier. Die geschilderten Handlungsabläufe sind nicht komplex und werden von nonverbalen Gesten der Straf- und Zivilklägerin untermauert (Kickbewegung mit den Beinen). Die Schilderungen bezüglich «Hauen» machte sie zudem auf die diesbezüglich unspezifische Frage, was für «Seich» der Beschuldigte mache. Eine Fremdsuggestion kann darin nicht erblickt werden.