9.4.1 Sexuelle Handlungen Bezüglich der sexuellen Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin kann auf die vorstehenden Erwägungen zu Ziff. I.1. der Anklageschrift verwiesen werden (E. 8 oben). Inwieweit die sexuellen Handlungen beim Vorwurf der Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht berücksichtigt werden dürfen, ist eine Frage der Konkurrenz, die bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln ist (vgl. E. 12.3 unten). 9.4.2 Tätlichkeiten Bezüglich der vorgeworfenen Tätlichkeiten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1235).