Unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin bei Eröffnung der Strafuntersuchung über kein eigenes Zimmer verfügte und nicht in einem eigenen Bett schlief resp. das Kinderbett, das in der Grösse nicht altersgerecht (erweitert) war, nicht bezogen und von der Straf- und Zivilklägerin nicht benutzt wurde. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin oft beim Beschuldigten im Bett schlief. Weiter kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und mangels Bestreitens des Beschuldigten als erstellt gelten, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Eltern wiederholt beim Geschlechtsverkehr beobachtet hat.