1031, worauf ersichtlich ist, dass das Bett eben nicht vollständig erweitert worden ist). Ebenfalls als unbestritten hat zu gelten, dass der Beschuldigte die notwendigen Vorkehren nicht getroffen hat, so dass die Privatklägerin – wie von ihr geschildert («Bei der Abbildung des Geschlechtsverkehrs, sagt sie so was wie, meine Eltern machen das auch immer.» [Journaleintrag vom 28.04.2019, pag. 477]; «Die Privatklägerin sagt: […] Ihre Mama und ihr Papa liegen nachts jeweils aufeinander, hätten die Augen geschlossen» [Journaleintrag vom 16.04.2019, pag. 481]) – ihn beim Geschlechtsverkehr hat beobachten können.