183 Z. 101 ff.). Dass es theoretisch möglich gewesen wäre, das Bett der Privatklägerin zu erweitern (vgl. dazu die eingereichten Herstellerinformationen zum Kinderbett der Privatklägerin, Beweisantrag 3 vom 28.09.2021, pag. 1029 f.), ändert nichts daran, dass dies offenbar nicht geschehen ist (vgl. Foto Kinderbett, pag. 1031, worauf ersichtlich ist, dass das Bett eben nicht vollständig erweitert worden ist).