Hierfür wird – nebst den Feststellungen bei der Hausdurchsuchung (vgl. E. 2.1.3 hiervor) – auf seine eigenen Aussagen verwiesen, wonach die Privatklägerin einen Anteil des Büros ihrer Mutter habe. Sie habe einen Teil des Galeriezimmers zum Spielen. Das Kinderbett werde nicht benutzt (pag. 141 Z. 261 ff.). Ebenso kann auf die Aussagen der Mutter der Privatklägerin verwiesen werden, wonach man erst noch ein eigenes Zimmer habe einrichten wollen (pag. 183 Z. 101 ff.).