43 9.2 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als unbestritten (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1231): Als grundsätzlich unbestritten hat zu gelten, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, der Privatklägerin ein eigenes Zimmer und ein altersgerechtes Bett zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird – nebst den Feststellungen bei der Hausdurchsuchung (vgl. E. 2.1.3 hiervor) – auf seine eigenen Aussagen verwiesen, wonach die Privatklägerin einen Anteil des Büros ihrer Mutter habe.