Ausgreifen der Brüste der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – nicht als erstellt betrachtet werden. Der Beschuldigte ist folglich von diesem Tatvorwurf freizusprechen. 8.10 Beweisergebnis Der Beschuldigte hat zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in der Zeit von _