Genau einen solchen Schluss hat die Vorinstanz vorliegend gezogen. Es finden sich in den Akten keine Hinweise, welche einen direkten Bezug zum Beschuldigten herstellen und das sexualisierte Verhalten auf eine sexuelle Handlung des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin zurückführen liessen. Konkrete Aussagen mit Bezug zum Beschuldigten, wie bei den drei anderen Tatvorwürfen, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann der Tatvorwurf betreffend Ausgreifen der Brüste der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – nicht als erstellt betrachtet werden.