Die Straf- und Zivilklägerin schilderte nie, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten ausgegriffen hat. Die Vorinstanz schloss dies einzig aus dem Verhalten der Strafund Zivilklägerin, wonach sie etliche Male Frauen an den Brüsten berührte oder berühren wollte und unterschiedlichen Personen anbot, ihre Brüste berühren zu