Ausgreifen der Brüste Betreffend den Tatvorwurf des Ausgreifens der Brüste erwog die Vorinstanz was folgt (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1230): Der konkrete Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens einmal an den Brüsten ausgegriffen habe, stützt sich auf das Verhalten und die Aussagen der Privatklägerin, welche dokumentiert wurden. Die Privatklägerin hat diverse Male und unterschiedlichen Personen «angeboten» dass sie sie an ihren Brüsten berühren dürften, wobei sie selber auch etliche Male Frauen an den Brüsten berührt hat oder hat berühren wollen (vgl. E. 2.1.6 hiervor).