Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Es findet sich auch in dieser Aussage der Straf- und Zivilklägerin ein direkter Bezug zum Beschuldigten («[...] vom Kindsvater»; pag. 471). Bezüglich Aussagetüchtigkeit und Fremdsuggestion kann wiederum auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. insb. E. 8.3 oben). Auffallend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin auch hier wieder äusserte, dass dies «lustig» sei (pag. 471). Es scheint, als ob von Seiten des Beschuldigten bewusst versucht wurde, der Straf- und Zivilklägerin die sexuellen Handlungen als etwas Spielerisches, als etwas, das Spass macht, zu vermitteln. 8.9.4 Ausgreifen