Dass auch diese Aussage – ähnlich wie diejenige betreffend Penis lecken – wie aus dem Nichts von der Privatklägerin geäussert wurde, stellt weniger den Wahrheitsgehalt dieser Aussage in Frage, sondern steht vielmehr im Einklang mit dem zu erwartenden Verhalten eines Kindes im Vorschulalter, welches das Erlebte nicht einzuordnen vermag und in vertrauter Umgebung äussert (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Auf diese Aussage ist nach dem zuvor Ausgeführten ebenfalls abzustellen.