Bezüglich Aussagetüchtigkeit und Fremdsuggestion kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. insb. E. 8.3 oben). 8.9.3 Berühren des Penis Betreffend den Tatvorwurf des Berührens des Penis erwog die Vorinstanz was folgt (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1230): Der konkrete Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte sich von der Privatklägerin mindestens einmal am Penis berühren liess, stützt sich auf die im Journaleintrag wiedergegebene Aussage der Privatklägerin gegenüber der Betreuerin N.________ vom 11.06.2019 (pag. 471). Die Privatklägerin sagte demnach: «Sie habe Schnäbis bei Buben gesehen.