Dies gilt sinngemäss für die Aussage «da unde», wobei nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei feststeht, dass mit «da unde» der Po- und Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin gemeint ist, welcher die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der kindergynäkologischen Untersuchung beim IRM mit ihren Händen zu schützen versuchte. Zugunsten des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass es sich beim spitzen Gegenstand nicht um den Penis des Beschuldigten handelte (auch wenn dieser Schluss durchaus naheliegt), sondern um einen «steckenähnlichen» Gegenstand. Bezüglich