41 ckenähnlichen Gegenstand konkret handelt, muss offenbleiben. Dies gilt sinngemäss für die Aussage «da unde», wobei nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei feststeht, dass mit «da unde» der Po- und Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin gemeint ist, welcher die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der kindergynäkologischen Untersuchung beim IRM mit ihren Händen zu schützen versuchte.