Bezüglich dieses Tatvorwurfs kann auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Kindergartenlehrerin sowie auf das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der kindergynäkologischen Untersuchung beim IRM abgestellt werden. Gemäss diesen Aussagen hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einem spitzen «Stäcke» «da unde» berührt. Um was es sich bei diesem ste-