Dazu kommt die spontane Reaktion der Privatklägerin gegenüber der untersuchenden Ärztin vor der kindergynäkologischen Untersuchung, als sie darum bat, dass man nicht mit dem «Stäcken» komme. Das Gericht geht letztlich davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem «steckenähnlichen» Gegenstand bei der Vagina, evtl. Po berührt hat.