): Der konkrete Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte mindestens einmal die Vagina, evtl. den Po, der Privatklägerin mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken, berührt habe, stützt sich einerseits auf die von der Kindergärtnerin Frau K.________ festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte «so mit spitze Stäcke da unde». Auf diese Aussage ist nach dem zuvor Ausgeführten grundsätzlich abzustellen. Dazu kommt die spontane Reaktion der Privatklägerin gegenüber der untersuchenden Ärztin vor der kindergynäkologischen Untersuchung, als sie darum bat, dass man nicht mit dem «Stäcken» komme.