Da die Straf- und Zivilklägerin die angeklagte sexuelle Handlung zwischen ihr und dem Beschuldigten mit eigenen Worten schilderte, geht auch der Einwand fehl, eine Verurteilung würde sich einzig auf das sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin stützen. 8.9.2 Berühren der Vagina, evtl. des Pos, mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken Betreffend den Tatvorwurf des Berührens der Vagina, evtl. des Pos, mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken, erwog die Vorinstanz was folgt (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.