erst ein gesundes Distanzverhalten beigebracht werden musste. Wie bereits eingehend dargelegt, gibt es vorliegend weder Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich dieses Tatvorwurfs noch ist von einer Fremdsuggestion auszugehen (vgl. insb. E. 8.3 oben). Da die Straf- und Zivilklägerin die angeklagte sexuelle Handlung zwischen ihr und dem Beschuldigten mit eigenen Worten schilderte, geht auch der Einwand fehl, eine Verurteilung würde sich einzig auf das sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin stützen.