Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Indem Übergriffe als etwas Normales oder sogar Lustiges «inszeniert» werden, soll das Kind zum Mitmachen animiert werden. Kann das Kind die Handlungen nicht richtig einordnen, wird es in einem solchen Umfeld aufgrund des Bedürfnisses nach Nähe zu seinen Bezugspersonen keinen (namhaften) Widerstand leisten. Die Journaleinträge illustrieren denn auch eindrücklich, dass die Straf- und Zivilklägerin ein solches Verhalten offenbar als «normal» empfand und ihr in der F.________ erst ein gesundes Distanzverhalten beigebracht werden musste.