Einzelne Tathandlungen gemäss Anklageschrift 8.9.1 Lecken am Penis Betreffend den Tatvorwurf des Leckens am Penis erwog die Vorinstanz was folgt (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1229): Der konkrete Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens einmal am Penis lecken liess, stützt sich auf die im Journaleintrag wiedergegebene Aussage der Privatklägerin gegenüber dem Betreuer L.________ vom 25.06.2019 ab (pag. 470). Die Privatklägerin sagte dem-