Auch habe sie nicht gewollt, dass man sie mit einem «Stecken» untersuche. Die Straf- und Zivilklägerin habe das Ausziehen des Oberteils verweigert und initial die Untersuchung des Genitalbereichs, indem sie geäussert habe, «nicht hier» und sich beide Hände vor den Genitalbereich gehalten habe (pag. 378; vgl. ferner Journaleintrag vom 10. April 2019, pag. 485). Bei der Untersuchung verwendete sie somit ebenfalls das Wort «Stecken», wie bereits gegenüber der Kindergartenlehrerin, und zeigte sich ängstlich und abwehrend. 8.9 Einzelne Tathandlungen gemäss Anklageschrift