bei der Untersuchung durch das IRM nicht mehr feststellbar waren. Der Arztbericht vermag folglich – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nichts am Beweisergebnis zu ändern. Erwähnenswert im Zusammenhang mit der IRM-Untersuchung ist die Spontanaussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie nicht wünschte, dass man ihr in den Mund schaue, und mehrmals gesagt habe, dass sie genügend Luft habe. Auch habe sie nicht gewollt, dass man sie mit einem «Stecken» untersuche.