Hinzu kommt, dass – wenn überhaupt – einzig das vorgeworfene Berühren der Vagina, evtl. des Pos, mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken, erkennbare Spuren an der Straf- und Zivilklägerin hätten hinterlassen können und sich dieser von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Vorfall zeitlich nicht näher eingrenzen lässt. Es ist somit ohne weiteres möglich, dass die vorgeworfenen Tathandlungen keine feststellbaren Spuren am Körper der Straf- und Zivilklägerin hinterliessen oder diese bei den ärztlichen Konsultationen resp. bei der Untersuchung durch das IRM nicht mehr feststellbar waren.