Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass dies stattgehabte sexuelle Handlungen, inklusive Manipulationen am Genital- und/oder Analbereich, nicht ausschliesse (pag. 380). Hinzu kommt, dass – wenn überhaupt – einzig das vorgeworfene Berühren der Vagina, evtl. des Pos, mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken, erkennbare Spuren an der Straf- und Zivilklägerin hätten hinterlassen können und sich dieser von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Vorfall zeitlich nicht näher eingrenzen lässt.