J.________ vom 17. Mai 2019 erwog die Vorinstanz, dass dieser nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöge, da die Aussage auf insgesamt fünf Konsultationen im Zusammenhang mit Hautausschlägen und ähnlichen Beschwerden beruhe (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1229). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch bei der IRM Untersuchung keine Verletzungen am Analbereich, am Scheideneingang oder am Jungfernhäutchen festgestellt werden konnten. Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass dies stattgehabte sexuelle Handlungen, inklusive Manipulationen am Genital- und/oder Analbereich, nicht ausschliesse (pag. 380).