39 Insgesamt vermögen die Aussagen des Bruders der Straf- und Zivilklägerin nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu ändern. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass er die rechtskräftig abgeurteilten Sexualdelikte zu seinem Nachteil nach wie vor nicht als Misshandlung empfindet, er mit dem Beschuldigten zusammen im selben Haushalt lebt und sich insofern – wie die Straf- und Zivilklägerin – in einem massiven Loyalitätskonflikt befinden dürfte. 8.8 Arztbericht /